Allgemeine Einkaufs- und Verkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines
Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkäufe der Sihltal Zürich Uetliberg Bahn SZU AG (nachfolgend SZU genannt). Sie regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen für die Beschaffung von Gütern (inkl. allfälliger Montage). Wer der SZU ein Angebot einreicht (Lieferant), akzeptiert damit vorliegende Einkaufsbedingungen als alleingültige Vertragsgrundlage. Allgemeine Lieferbedingungen von Lieferanten gelten nur, soweit diese ausdrücklich durch die SZU schriftlich anerkannt werden.
2. Bestellung, Auftragsbestätigung
Bestellungen der SZU erfolgen in der Regel schriftlich. Die Bestellung ist vom Lieferanten unverzüglich zubestätigen; bei Bestellvolumen < CHF 1'000.00 besteht die Bestätigungspflicht nur bei einer Abweichung gegenüber unserer Bestellung. Auf allen Korrespondenzen, Lieferscheinen und Fakturen sind Bestellund Artikelnummern aufzuführen.
3. Weitervergabe an Dritte
Der Beizug von Dritten für die Vertragserfüllung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung derSZU. In seinen Verträgen mit Dritten übernimmt der Lieferant alle Bestimmungen des Vertrages, die zur Wahrung der Interessen der SZU erforderlich sind. Der Lieferant haftet uneingeschränkt für die vom Dritten bezogenen Teile. Art. 399 Abs. 2 OR wird ausdrücklich wegbedungen.
4. Preise
Die angegebenen Preise verstehen sich, wo nicht speziell anders vermerkt, als Festpreise.
5. Materialbeistellung
Material, das die SZU zur Ausführung einer Bestellung liefert, bleibt immer deren Eigentum. Es ist als solches zu bezeichnen und auszuscheiden. Bearbeitungsabfälle, demontiertes oder überzähliges Material ist der SZU auf Verlangen zurückzugeben. Stellt die SZU dem Lieferanten für die Vertragserfüllung Vorlagen oder Beistellleistungen zur Verfügung, so dürfen diese ausschliesslich zu diesem Zweck verwendet werden. Sie verbleiben im Eigentum der SZU, sind vom Lieferanten als solches zu bezeichnen, sorgfältig aufzubewahren und auf Verlagen zurückzugeben.
6. Übergabe und Montage
Die Übergabe der Güter erfolgt gegen Unterzeichnung des Lieferscheines am Erfüllungsort gemäss Ziff. 15. Bildet die Montage der Güter ebenfalls Gegenstand des Vertrags, gewährt die SZU dem Lieferanten den hierfür notwendigen Zugang zu ihren Räumlichkeiten. Die SZU prüft den Kaufgegenstand unverzüglich, spätestens innert 30 Tagen nach Ablieferung.
7. Liefertermine und Verzugsfolgen
Der vereinbarte Liefertermin ist einzuhalten. Der Lieferant kommt bei Nichteinhalten der vereinbarten Fristen und Termine (Verfalltagsgeschäfte) ohne weiteres in Verzug. Teilsendungen und vorzeitige Lieferungen sind nur mit ausdrücklichem Einverständnis der SZU zulässig. Voraussehbare Lieferverzögerungen sind der SZU unverzüglich und vor Verfall des Lieferdatums zur Kenntnis zu bringen. Bei Lieferverzug haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die SZU behält sich Ansprüche auf Schadenersatz ausdrücklich vor.
8. Versand, Verpackung
Ohne anderslautende Versandinstruktionen sind die Lieferungen franko Bestimmungsort zu spedieren. Der Lieferant ist für die sachgemässe und der Transportart entsprechende Verpackung verantwortlich. Verrechnete Leihverpackungen werden nicht bezahlt, jedoch franko retourniert. Für Transportschäden als Folge ungenügender oder ungeeigneter Verpackung haftet der Lieferant.
9. Rechnung, Zahlung
Rechnungen sind der SZU gemäss den einschlägigen Vorschriften zuzustellen. Die Zahlung erfolgt gemäss den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Geleistete Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf Beanstandungen.
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Allgemeines
Die allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verkäufe der Sihltal Zürich Uetliberg Bahn SZU. Mit der Erteilung der Bestellung anerkennt der Käufer die allgemeinen Verkaufsdingungen als alleingültige Vertragsgrundlage. Allgemeine Einkaufsbedingungen von Kunden gelten für die Verkäufe der SZU nur soweit die SZU diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
2. Offerte
Offerten der SZU sind 3 Monate verbindlich, sofern keine andere Bindefrist enthalten ist.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken. Die Verpackung und die schweizerische Mehrwertsteuer (MWST) sind nicht inbegriffen. Die Zahlungsbedingungen sind 30 Tage netto, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
4. Lieferfristen für Lieferungen und Leistungen
Die in der Offerte angegebenen Lieferfristen verstehen sich ab Erhalt der Bestellung. Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Termine – solche Termine verlängern sich:
- wenn Angaben, welche die SZU zur Ausführung des Auftrages benötigt, nicht rechtzeitig eingehen,
- wenn die Verfügbarkeit des bestellten Fahrzeuges/Objektes nicht rechtzeitig erfolgt,
- wenn Hindernisse auftreten, welche ausserhalb der Verantwortung der SZU liegen, wie Naturereignisse, Krieg, Streik, behördliche Verfügungen.
Befindet sich die SZU mit der Lieferung/Leistung in verschuldetem Verzug, hat der Käufer eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung zu gewähren. Wird die Nachfrist nicht eingehalten und ist eine weitere Verzögerung für den Käufer unzumutbar, darf er, sofern er es innert 3 Arbeitstagen nach Ablauf der Nachfrist mitteilt, die Aufhebung des Vertrages erklären. Schadenersatzforderungen für verspätete Lieferungen können nur gemacht werden, wenn eine Vertragsstrafe vereinbart wurde und wenn die SZU den Verzug nachweislich zu vertreten hat. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bei deren Ablauf die Lieferung im Werk fertig und zum Versand/Abholung/Abnahme bereitgestellt ist.
5. Gefahrenübergang
Bei Lieferungen gehen Nutzen und Gefahr spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk an den Kunden über, selbst wenn die Lieferung franko erfolgt. Bei erbrachten Leistungen hat die Abnahme innerhalb von 3 Arbeitstagen nach erfolgter Fertigstellung und Meldung an den Kunden zu erfolgen. Nach erfolgter Abnahme oder bei nicht erfolgter Abnahme innert dieser Frist gehen Nutzen und Gefahr mit dem Ablauf der Abnahmefrist an den Kunden über.
6. Mängelrüge
Der Kunde hat die Lieferung sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Schäden zu prüfen und ggf. eine Tatbestandsaufnahme durch den Spediteur erstellen zu lassen. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Leistungen sowie erkennbarer Mängel kann die SZU nur berücksichtigen, wenn sie spätestens 10 Tage nach Erhalt der Sendung vorgebracht werden. Verdeckte Mängel hat der Kunde sofort nach deren Feststellung zu rügen.
7. Gewährleistung
Die SZU steht dafür ein, dass die Produkte und Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften erfüllen und für den bei Vertragsabschluss schriftlich benannten Verwendungszweck geeignet sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung oder auf natürlichen Verschleiss zurückzuführen sind. Wegen eines unerheblichen Mangels kann der Käufer keine Ansprüche geltend machen. Unerheblich sind Mängel namentlich, wenn sie die Verwendung von Produkten und Dienstleistungen nicht beeinträchtigen. Bei Mängeln hat der Käufer der SZU eine angemessene Nachfrist zur Behebung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu gewähren. Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen 12 Monate nach Lieferung ab Werk. Für Werk-, Service- und Reparaturleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate nach deren Abnahme bzw. Erbringung, wenn keine Abnahme vereinbart worden ist oder diese sich verzögert aus Gründen, die die SZU nicht zu vertreten hat. Die Gewährleistungsfrist wird mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen oder verlängert.
8. Zahlungen
Die Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Käufer kommt bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an in Verzug und ist verpflichtet, einen Verzugszins zu entrichten. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich die SZU vor. Die SZU behält sich vor, bei Zahlungsverzug alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort zu stellen.
9. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen bleiben das Eigentum der SZU (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der SZU gegen den Käufer, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die der SZU im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Käufer zustehen. Der Besteller sichert zu, bei Massnahmen mitzuwirken, die zum Schutze des Eigentums der SZU erforderlich sind.
10. Zeichnungen und Unterlagen
An allen Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen der SZU behält sich die SZU das alleinige Eigentums- und Urheberrecht vor. Solche Belege werden dem Besteller persönlich anvertraut und dürfen ohne schriftliche Zustimmung der SZU weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Sie sind der SZU auf erstes Verlangen zurückzugeben.
11. Haftung
Die SZU haftet für alle von der SZU schuldhaft verursachten Schäden, die am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Für darüber hinausgehenden Schäden, wie z.B. Produktionsausfall, Nutzungsausfall entgangener Gewinn, sowie für andere direkte oder indirekte Schäden, lehnt die SZU jede Haftung ab.
12. Verjährung
Sämtliche Ansprüche des Käufers – egal aus welchem Rechtsgrund – verjähren in einem Jahr nach Lieferung bzw. Erbringung der Leistung.
13. Gerichtsstand
Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist CH-8000 Zürich.