Allgemeine Verkaufs- und Dienstleistungsbedingungen
1. Allgemeines
Diese allgemeinen Verkaufs- und Dienstleistungsbedingungen gelten für alle Verkäufe sowie spezialisierten Dienstleistungen insbesondere im Bereich der Reparatur- und Instandstellung von Material und Einrichtungen und Anlagen der Sihltal Zürich Uetliberg Bahn SZU AG (nachfolgend SZU genannt). Sie regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen für den Verkauf von Gütern (inkl. allfälliger Montage) sowie der erbrachten Dienstleistungen.
Wer ein Angebot der SZU einholt (Kunde), akzeptiert damit vorliegende Verkaufs- und Dienstleistungsbedingungen als alleingültige Vertragsgrundlage. Abweichende und zusätzliche Bestimmungen gelten nur, soweit diese ausdrücklich durch die SZU schriftlich anerkannt werden.
2. Offerte
Offerten der SZU sind während der von der SZU genannten Frist oder, wenn die Offerte keine Frist enthält, während 3 Monaten verbindlich.
3. Preise
Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken netto, d.h. exklusiv allfällig geschuldeter MwSt. Die Preise sind Abholpreise. Eine allfällige Lieferung und/oder Montage der Güter sowie die Verpackung werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Übergabe und Montage
Die Übergabe der Güter erfolgt gegen Unterzeichnung des Lieferscheines. Bildet die Montage der Güter ebenfalls Gegenstand des Vertrags, gewährt der Kunde der SZU den hierfür notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten.
5. Lieferfristen für Lieferungen und Leistungen
Die in der Offerte angegebenen Lieferfristen verstehen sich ab Erhalt der Bestellung. Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Termine – solche Termine verlängern sich:
- wenn Angaben, welche die SZU zur Ausführung des Auftrages benötigt, nicht rechtzeitig eingehen,
- wenn die Verfügbarkeit des bestellten Objektes nicht rechtzeitig erfolgt,
- wenn Hindernisse auftreten, welche ausserhalb der Verantwortung der SZU liegen, wie Naturereignisse, Krieg, Streik, behördliche Verfügungen.
Befindet sich die SZU mit der Lieferung/Leistung in verschuldetem Verzug, hat der Kunde der SZU eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung zu gewähren. Wird die Nachfrist nicht eingehalten und ist eine weitere Verzögerung für den Kunden unzumutbar, darf er, sofern er es innert 3 Arbeitstagen nach Ablauf der Nachfrist mitteilt, die Aufhebung des Vertrages erklären.
Schadenersatzforderungen für verspätete Lieferungen können nur gemacht werden, wenn die Vertragsstrafe vereinbart wurde und wenn die SZU den Verzug nachweislich zu vertreten hat.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bei deren Ablauf die Lieferung im Werk fertig und entsprechend der getroffenen Vereinbarung zum Versand/Abholung/Abnahme bereitgestellt ist.
6. Gefahrenübergang
Bei Lieferungen gehen Nutzen und Gefahr spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk an den Kunden über, selbst wenn die Lieferung franko erfolgt. Bei erbrachten Leistungen hat die Abnahme innerhalb von 3 Arbeitstagen nach erfolgter Fertigstellung und Meldung an den Kunden zu erfolgen. Nach erfolgter Abnahme oder bei nicht erfolgter Abnahme innert dieser Frist gehen Nutzen und Gefahr mit dem Ablauf der Abnahmefrist an den Kunden über. Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Grün-den, welche die SZU nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunde über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.
7. Mängelrüge
Der Kunde hat die Lieferung sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Schäden zu prüfen und ggf. eine Tatbestandsaufnahme durch den Spediteur erstellen zu lassen. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Leistungen sowie erkennbarer Mängel kann die SZU nur berücksichtigen, wenn sie spätestens 10 Tage nach Erhalt der Sendung vorgebracht werden. Verdeckte Mängel hat der Kunde sofort nach deren Feststellung zu rügen.
8. Gewährleistung
Die SZU steht dafür ein, dass die Produkte und Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften erfüllen und für den bei Vertragsabschluss schriftlich benannten Verwendungszweck geeignet sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf unsachgemässe Behandlung, auf Eingriffe des Kunden oder Dritter, auf übermässige Beanspruchung oder auf natürlichen Verschleiss zurückzuführen sind. Wegen eines unerheblichen Mangels kann der Kunde keine Ansprüche geltend machen. Unerheblich sind Mängel namentlich, wenn sie die Verwendung von Produkten und Dienstleistungen nicht beeinträchtigen. Bei Mängeln hat der Kunde der SZU eine angemessene Nachfrist zur Behebung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu gewähren.
Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen 24 Monate nach Lieferung ab Werk. Für Werk-, Service- und Reparaturleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate nach deren Abnahme bzw. Erbringung, wenn keine Abnahme vereinbart worden ist oder diese sich verzögert aus Gründen, die die SZU nicht zu vertreten hat. Die Gewährleistungsfrist wird mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen oder verlängert.
9. Zahlung
Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Der Kunde kommt bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an in Verzug und ist verpflichtet, einen Verzugszins zu entrichten. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich die SZU vor. Die SZU behält sich vor, bei einem Zahlungsverzug alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort zu stellen.
10. Eigentumsvorbehalt
Bis zum Erhalt der vollständigen, vertraglich vereinbarten Zahlungen bleibt die SZU alleinige Eigentümerin der Güter. Die SZU ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzu-nehmen. Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung der SZU nicht zulässig. Der Kunde ist verpflichtet bei Massnahmen mitzuwirken, die zum Schutze des Eigentums der SZU erforderlich sind.
11. Zeichnungen und Unterlagen
An allen Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen der SZU behält sich die SZU das alleinige Eigentums- und Urheberrecht vor. Solche Belege werden dem Kunden persönlich anvertraut und dürfen ohne schriftliche Zustimmung der SZU weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Sie sind der SZU auf erstes Verlangen zurückzugeben.
12. Haftung
Jegliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche werden, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich wegbedungen. Insbesondere haftet die SZU nicht für direkte und indirekte Folgeschäden, die durch den Kunden erlitten werden.
13. Verjährung
Sämtliche Ansprüche des Käufers – egal aus welchem Rechtsgrund – verjähren in innert zwei Jahren nach Lieferung bzw. Erbringung der Leistung
14. Gerichtsstand
Es ist ausschliesslich materielles Schweizer Recht anwendbar. Die Bestimmungen des Wiener Kauf-rechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980, CISG) werden ausdrücklich wegbedungen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist CH-8000 Zürich.