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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Planerleistungen

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SZU regeln Inhalt und Abwicklung von Verträgen für Planerleistungen. Sie können nur durch abweichende Regelungen in der Vertragsurkunde abgeändert werden.


2. Vergütungen
 

2.1 Leistungsvolumen

Aus diversen Gründen (Plangenehmigungsverfahren, Kreditfreigabe, Priorisierung, Abhängigkeiten zu Nachbarprojekten) kann es zu Anpassungen am zeitlichen Ablauf der Projekte kommen. Es besteht für den Auftragnehmenden kein Anspruch auf das ausgeschriebene Stundenausmass. Um eine geordnete Ressourcenplanung zu gewährleisten, werden die zu erbringenden Leistungen jährlich im Folgejahr mit der SZU besprochen.

2.2 Teuerung

Auf Anzeige des Auftragnehmenden hin, zum Zeitpunkt der Abrechnung der jeweiligen Projektphase, kann folgende Anpassung an die Teuerung vorgenommen werden:
Gleitpreisformel nach KBOB-Verfahren gemäss der Vertragsnorm SIA 126. Die Gleitpreisformel nach KBOB enthält einen Festanteil von 20 % und einen indexbezogenen Teil von 80 % [Indexmonat/-jahr des Vertragsabschlusses]; sie kommt erstmals zur Anwendung, nachdem sich auf dieser Basis ein Teuerungsfaktor von über 0.02 gegenüber dem Zeitpunkt der Abgabe der Offerte errechnen lässt.

2.3 Sozialleistungen

Der Auftragnehmende nimmt mit Bezug auf die Sozialleistungen sämtliche nötigen Anmeldungen bei den zuständigen Stellen der einschlägigen Sozialversicherungen für sich und seine Mitarbeitenden sowie von beigezogenen Dritten vor. Im Falle einer Einzelfirma ist der Auftragnehmende verpflichtet, der SZU eine Bestätigung der selbständigen Erwerbstätigkeit durch die zuständige Ausgleichskasse vorzulegen. Die SZU schuldet für den Auftragnehmenden und dessen resp. der Dritten Mitarbeitenden keinerlei Sozialleistungen (AHV, IV, EO, ALV etc.) oder andere Entschädigungsleistungen, insbesondere auch nicht bei Krankheit, Invalidität oder Tod.

2.4 Honorarkürzungen und Rückbehalt

Bei Mehrkosten und/oder Kostenüberschreitungen, die durch den Auftragnehmenden zu vertreten oder durch diesen verschuldet sind, behält sich die SZU vor, die nachgewiesenen Mehrkosten gegenüber dem Auftragnehmenden geltend zu machen. Schadenersatzansprüche der SZU bleiben in jedem Fall vorbehalten. 
Hat der Auftragnehmende das Entstehen grösserer Mängel mit oder alleine zu verantworten, kann die SZU einen Rückbehalt mindestens im Umfang der geschätzten Mängelbehebungskosten und des geschätzten Schadens machen. Ein Rückbehaltungsrecht besteht nicht, soweit der Auftragnehmende den geltend gemachten Rückbehalt sicherstellt. Als Sicherstellung gilt insbesondere eine schriftliche Bestätigung der Versicherung der Beauftragten, wonach für die geltend gemachten Schäden im Falle einer Haftung eine Versicherungsdeckung besteht.

3. Zahlungsmodalitäten
 

3.1 Rechnungsstellung

Sämtliche Rechnungen müssen sich auf die im Vertrag festgelegten Grundlagen beziehen und sind durch überprüfbare Aufstellungen der erbrachten Leistungen zu dokumentieren. Genügen die Rechnungen diesen Anforderungen nicht, werden sie zwecks Korrektur zurückgewiesen. Die Zahlungsfrist verlängert sich entsprechend und beginnt erst ab Zugang einer korrekten, vollständigen und mehrwertsteuerkonformen Rechnung zu laufen. Der SZU ist mit jeder Rechnung ein phasen- und stundenbezogenes Verzeichnis der erbrachten Leistungen zur Verfügung zu stellen. Ein entsprechender Vorschlag ist vor Beginn der Arbeiten mit der SZU abzustim-men. Schlussabrechnungen müssen einen Überblick über sämtliche vom Auftragnehmenden gestellten Rech-nungen sowie über die erhaltenen und die noch ausstehenden Zahlungen der SZU enthalten. Die Schlussabrechnung ist so gegliedert, dass sie in einfacher Art mit dem Angebot verglichen werden kann.

3.2 Zahlungsfristen

Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erbringung/Abnahme der Leistung. Für jeden vereinbarten Entscheidungsschritt ist jedoch spätestens zwei Monate nach Erbringung der letzten Leistung eine definitive Abrechnung zu erstellen.
Die SZU prüft Rechnungen und Schlussabrechnungen innert Monatsfrist und gibt dem Auftragnehmenden über das Ergebnis Bescheid.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eingang der korrekten, vollständigen und mehrwertsteuerkonformen Rechnung bei der vertraglich bezeichneten Adresse (vorbehältlich Beanstandung durch die SZU, d.h. bei Eingang einer nicht korrekten oder unvollständigen Rechnung beginnt keine Zahlungsfrist zu laufen).

3.3 Direktzahlungen durch die SZU

Bei Zahlungsschwierigkeiten des Auftragnehmenden oder bei schwerwiegenden Differenzen zwischen dem Auftragnehmenden und von ihm beauftragten Dritten kann die SZU nach vorheriger Anhörung der Beteiligten und gegen gültige Rechnungsstellung, die beauftragten Dritten direkt bezahlen oder den Betrag hinterlegen, beides mit befreiender Wirkung für die SZU.

4. Termine
 

4.1 Verfalltermine

Aufgrund von Projektänderungen kann es zu Verschiebungen der Termine kommen. Zentral ist daher, dass für jedes beauftragte Jahr zusammen mit der SZU definiert wird, welche Leistungen durch den Auftragneh-menden zu erbringen sind. Die dergestalt vereinbarten Termine gelten als Verfalltermine.
Bei Verhinderungen des Auftragnehmenden ist frühzeitig mit der SZU Kontakt aufzunehmen. Hält der Auf-tragnehmende die vereinbarten Termine nicht ein, so wird er von der SZU gemahnt und in Verzug gesetzt.

4.2 Frist für die Abgabe der Schlussdokumentation

Der Auftragnehmende übermittelt die vollständige Schlussdokumentation spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Abnahme der Unternehmerleistungen je Auftrag. In Absprache mit der SZU kann diese Frist erstreckt werden.

4.3 Arbeitsunterbruch

Arbeitsunterbrüche zwischen den verschiedenen Entscheidungsschritten oder Modulen geben dem Auf-tragnehmenden keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung. Bedingt die Verzögerung bei Wiederauf-nahme der Arbeiten eine Überarbeitung bestehender Grundlagen, sind diese zusätzlichen oder angepass-ten Leistungen vor der Umsetzung zwischen den Parteien schriftlich zu vereinbaren.

5. Schlüsselpersonen, Organisation, Weisungsrecht, Treuepflicht


5.1 Schlüsselpersonen

Der Auftragnehmende verpflichtet sich, die vertraglich bestimmten Schlüsselpersonen im offerierten Umfang zur Verfügung zu stellen.
Schlüsselpersonen des Auftragnehmenden, die für das vorliegende Projekt verantwortlich sind, können nach Vertragsabschluss nur mit Zustimmung der SZU durch Personen ersetzt werden, welche die in der Ausschreibung definierten, qualitativen Anforderungen in gleichem Mass erfüllen.
Der beabsichtigte Austausch einer Schlüsselperson ist der SZU schriftlich mindestens 60 Kalendertage im Voraus unter Beilage eines Lebenslaufs und der geforderten Referenzen der beabsichtigten neuen Schlüsselperson mitzuteilen. Die SZU teilt dem Auftragnehmenden die allfällige Genehmigung der neuen Schlüsselperson innert 30 Kalendertagen nach Erhalt der Unterlagen der neuen Schlüsselperson mit.
Der Auftragnehmende ist verpflichtet, den Informations- und Wissenstransfer zwischen den Schlüsselpersonen sicherzustellen. Er trägt den dabei anfallenden Aufwand selbst.
Der Auftragnehmende ersetzt auf Verlangen der SZU innert nützlicher Frist Schlüsselpersonen, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen oder gefährden. Der Auftragnehmende trägt die ihm daraus entstehenden Kosten selbst.

5.2 Weisungsrecht

Die SZU hat jederzeit das Recht, dem Auftragnehmenden und/oder seinen Mitarbeitenden im Rahmen der Vertragsabwicklung Weisungen zu erteilen. Beharrt die SZU trotz Abmahnung durch den Auftragnehmenden schriftlich auf ihrer Weisung, ist der Auftragnehmende für deren Folgen vertraglich nicht verantwortlich.
Erteilt die SZU Dritten in Ausnahmefällen direkte Weisungen, so orientiert sie den Auftragnehmenden umgehend.

5.3 Anzeige- und Treuepflicht

Der Auftragnehmende wahrt die Interessen der SZU nach bestem Wissen und unter Beachtung des allgemein anerkannten Wissenstandes seines Fachgebietes. Der Auftragnehmende vermeidet Kollisionen mit eigenen Interessen oder mit solchen Dritter. Der Auftragnehmende informiert die SZU unverzüglich über mögliche Konfliktpunkte.

5.4 Beizug von Dritten

Der Beizug von Dritten (z.B. freie Mitarbeitende, Spezialisten, usw.) für die Vertragserfüllung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der SZU.
In ihren Verträgen mit Dritten übernimmt der Auftragnehmende alle Bestimmungen des Vertrages, die zur Wahrung der Interessen der SZU erforderlich sind.
Die vom Auftragnehmenden zur Vertragserfüllung beigezogenen Dritten gelten in jedem Falle als dessen Hilfspersonen im Sinne von Art. 101 OR. Die Zustimmung oder Kenntnisnahme der SZU zum bzw. vom AGB Planerleistungen zu PV Kurzversion Beizug von Dritten lässt die Haftung des Auftragnehmenden aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unberührt. Art. 399 Abs. 2 OR wird entsprechend wegbedungen.

6. Leistungsänderungen

Die SZU kann die Änderung von Leistungen verlangen, soweit deren Gesamtcharakter unberührt bleibt. Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zu diesem Vertrag schriftlich festgehalten. Unterbleibt eine solche Vereinbarung, so gelten die Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich nach den Ansätzen der ursprünglichen Kostengrundlage. Ist dies nicht möglich und kommt keine Vereinbarung bezüglich der anzupassenden Punkte zustande, so kann die SZU die ent-sprechenden Leistungen selbst erbringen oder an einen Dritten vergeben.
Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt der Auftragnehmende während der Prüfung von Änderungsvorschlägen seine Arbeiten planmässig fort.

7. Kontrollwechsel

Der Auftragnehmende benachrichtigt die SZU unverzüglich schriftlich über jeden bevorstehenden Kontrollwechsel. Als Kontrollwechsel gilt insbesondere die direkte oder indirekte Übertragung von mindestens 50 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte der Firma an Dritte, der Zusammenschluss oder eine sonstige Verbindung des Auftragnehmenden mit einem Dritten, der Auftragnehmende an Dritte sowie jede anderweitige Erlangung der Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Auftragnehmenden durch Dritte. Nicht als Kontrollwechsel im Sinne dieser Ziffer gelten konzerninterne Umstrukturierungen.
Im Falle eines Kontrollwechsels hat die SZU das Recht, den Vertrag ohne Schadloshaltung zu beenden. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Ersatz aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenden Schaden.

8. Sicherheits- und Schutzmassnahmen auf Arbeitsstellen, Gewährleistung der Integrität
 

8.1 Allgemeines

Es ist dem Auftragnehmenden sowie seinen Subunternehmer und Lieferanten grundsätzlich verboten, den Gleisbereich der SZU ohne schriftliche Bewilligung der Sicherheitsleitung zu betreten. Der Auftragnehmende hält sämtliche auf einer Arbeitsstelle erforderlichen Sicherheitsvorschriften ein und befolgt die Weisungen der SZU. Bei Arbeiten in und neben den Gleisen und elektrischen Anlagen befolgt der Auftragnehmende strikt alle ihn betreffenden Sicherheitsbestimmungen sowie entsprechende Weisungen der SZU-Fachdienste, die von der Sicherheitsleitung übermittelt werden. Entsprechend verpflichtet der Auftragnehmende auch seine Arbeitnehmenden, Subunternehmer und Lieferanten.

8.2 Betriebssicherheit und Schutz der Züge

Die Arbeiten und Aufnahmen im Gleisbereich sind so zu organisieren und durchzuführen, dass die Züge mit aller Sicherheit und den zulässigen Geschwindigkeiten verkehren können. Insbesondere hat der Auftragnehmende das Lichtraumprofil freizuhalten. Sind Arbeiten oder Aufnahmen im Gleisbereich geplant, so sind diese mit der Sicherheitsleitung zu besprechen und zu planen. Die daraus entwickelten Arbeitsvorbe-reitungsunterlagen sind der Sicherheitsleitung der SZU mindestens 30 Tage vor Arbeitsbeginn schriftlich abzugeben, diese legt aufgrund risikobasierter Abklärungen die Sicherheitsmassnahmen fest. Kürzere Eingabefristen sind zwingend mit der Sicherheitsleitung der SZU abzusprechen.

8.3 Schutz des Personals, Arbeitsbedingungen sowie Gleichbehandlung

Die einzelnen Arbeiten im Gleisbereich dürfen erst begonnen werden, wenn für diese ein Sicherheitsdispositiv der Sicherheitsleitung vorliegt und die Sicherheitsverantwortlichen durch die Sicherheitsleitung instruiert worden sind. Durch Gegenzeichnung des Sicherheitsdispositivs erklären der Auftragnehmende sowie der Sicherheitschef, dass dieses und die entsprechenden Weisungen verstanden wurden, und dass sie die notwendigen Instruktionen erhalten haben. Die Sicherheitsleitung der SZU stellt dem Auftragnehmenden nach einer risikobasierten Überprüfung der geplanten Tätigkeiten im Gleisbereich den Sicherheitschef zur Verfügung.
Für Leistungen in der Schweiz verpflichtet sich der Auftragnehmende die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen am Ort der Leistung sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf Lohngleichzeit zu gewährleisten. Als Arbeitsbedingungen gelten das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41), das Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20) sowie die Gesamtarbeitsverträge und die Normalar-beitsverträge und, wo letztere fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen. Der Auftragnehmende verpflichtet sich, diese Anforderungen auf die von ihm beauftragen Dritten zu übertragen.

9. Immaterialgüterrecht

Mit Ausnahme vorbestehender Rechte des Auftragnehmenden stehen alle im Rahmen und bei Gelegenheit der Leistungserbringung entstehenden Immaterialgüterrechte an Leistungen, Arbeitsresultaten und Lieferobjekten der SZU zu und der Auftragnehmende tritt hiermit alle betreffenden Rechte an die SZU ab.
Sofern eine Rechtsübertragung aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht möglich ist, räumt der Auftragnehmende der SZU hiermit unwiderruflich das ausschliessliche, zeitlich, sachlich und räumlich unbegrenzte Recht zur Nutzung und Verwertung sämtlicher Immaterialgüterrechte ein. Die Rechtseinräumung umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Änderung, Vervielfältigung, Verbreitung und Verwertung jedweder Art, sowie das Recht, die Nutzungsrechte zu übertragen und zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Unterlizenzen erteilen.
Rechte an Lieferobjekten oder Leistungen, die nicht individuell und im Auftrag der SZU erstellt und/oder an deren Bedürfnisse angepasst sind und/oder die nicht Verbesserungen oder Werke zweiter Hand von Auftraggeberin-IP darstellen, verbleiben beim Auftragnehmenden. Soweit die Nutzung von solchen Lieferobjekten oder Leistungen durch die SZU ohne Lizenz durch den Auftragnehmenden dessen Immaterialgüterrechte verletzen würde, räumt er der SZU und den Leistungsempfängern hiermit eine Lizenz entsprechend dem vorgehenden Absatz ein.
Dokumente und Know-how, welche die SZU dem Auftragnehmenden im Rahmen der Vertragserfüllung zugänglich macht, dürfen nur strikt projektbezogen verwendet werden. Der Auftraggebende hat den von ihm beauftragten Dritten (z.B. Subunternehmern) die entsprechende Verpflichtung zu überbinden. Die SZU behält sich vor, gegen unbefugte Verwertung (wie Vervielfältigung, Verbreitung) der Unterlagen und andere Verletzungen der ihr zustehenden Rechte vorzugehen.

10. Dokumentation

Die SZU ist in jedem Stadium der Vertragsabwicklung berechtigt, sich vom Auftragnehmenden eine vollständige Dokumentation der Arbeitsergebnisse in 2 Exemplar/en aushändigen zu lassen. Die Dokumente sind in deutscher Sprache sowohl in Papierform als auch auf Datenträger mit den Originaldateien in folgenden Formaten zu übergeben: MS Office, *.jpg, *.dgn (bevorzugt) oder*.dwg oder *.dxf, *.plt, *.pdf.
Der Auftragnehmende sowie die von ihm beauftragten Dritten müssen alle Dokumente und Unterlagen, welche einen Bezug zum Vertrag aufweisen und nicht der SZU als Originale übergeben worden sind (wie Unterlagen zu den Entscheidungsschritten und Dokumente des ausgeführten Bauwerkes, seien dies Pläne, Skizzen, Berechnungen, Werkverträge, Bestellungen, Korrespondenzen, Abrechnungsunterlagen, Datenträger usw.), während mindestens 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der vollständigen Schlusszahlung in gebrauchsfähigem Zustand kostenlos aufbewahren. Vor Vernichtung dieser Dokumente und Daten wird der SZU schriftlich die Möglichkeit gegeben, diese kostenlos zu übernehmen.

11. Realisierung durch Dritte

Der Auftragnehmende nimmt zur Kenntnis, dass die SZU für die Realisierung des Projekts einen Totalunternehmer und/oder Drittinvestoren beiziehen oder dieses vollständig an Dritte veräussern kann.
Der Auftragnehmende verpflichtet sich, die im vorliegenden Vertrag enthaltenen vertraglichen Bestimmungen in einem solchen Fall auch gegenüber Dritten, namentlich gegenüber einem oder mehreren Investoren oder einem Totalunternehmer gelten zu lassen.

12. Gewährleistung der Integrität

Die Parteien verpflichten sich, alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen, so dass insbesondere keine Zuwendungen oder andere Vorteile angeboten oder angenommen werden. Der Auftragnehmende nimmt zur Kenntnis, dass ein Verstoss gegen die Integritätsklausel zu einer Auflösung des Vertrags aus wichtigen Gründen durch die SZU führen kann.

13. Vertraulichkeit, Medien, Veröffentlichungen


13.1 Vertraulichkeit

Die Parteien behandeln sämtliche Informationen und Daten aus dem Vertragsverhältnis als vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, auch wenn diese nicht als vertraulich gekennzeichnet sind. Im Zweifel sind sämtliche Informationen und Daten vertraulich zu behandeln. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht schon vor Vertragsabschluss und gilt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter.
Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht gegenüber Dritten. Nicht als Dritte gelten hundertprozentig gehaltene Gesellschaften der jeweiligen Partei.

13.2 Medien und Veröffentlichungen

Äusserungen gegenüber den Medien sowie Veröffentlichungen von Dokumentationen, Bildern etc. in Medien jeglicher Art im Zusammenhang mit dem Vertrag dürfen nur mit ausdrücklichem Einverständnis der SZU erfolgen.

14. Haftung des Auftragnehmenden


14.1 Allgemeines

Der Auftragnehmende haftet insbesondere bei Verletzung seiner Sorgfalts- und Treuepflicht, für die Nichtbeachtung oder Verletzung anerkannter Regeln seines Fachgebietes, bei mangelnder Koordination oder Beaufsichtigung, bei ungenügender Veranschlagung und Überwachung der Kosten inkl. Prüfung von Unternehmungsrechnungen sowie bei Verlust von Mängelrechten gegenüber der mit der Bauausführung beauftragten Unternehmung.
Ungenügende bzw. fehlerhafte Unterlagen werden von der SZU zur unentgeltlichen Überarbeitung zurück-gewiesen.
Bei Kosteninformationen kann die SZU im Rahmen der Genauigkeitsangaben auf das angegebene Kostentotal vertrauen.
Die Geschäftsherrenhaftung für beigezogene Dritte beschränkt sich auf die gehörige Instruktion und Überwachung von Drittpersonen, sofern die SZU den Beizug der Drittperson entgegen der Abmahnung des Auftragnehmers verlangt.
Die SZU ergreift rechtzeitig alle zumutbaren Massnahmen, die geeignet sind, der Entstehung oder Vergrösserung eines Schadens entgegenzuwirken. Erhebt sie gegenüber einer oder mehreren Unternehmungen oder Lieferantinnen ausnahmsweise direkt Mängelrügen, so teilt sie dies dem Auftragnehmenden unverzüglich schriftlich mit.

14.2 Rügefrist und Verjährung

Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes dieser Ziff. 14.2 in-nert 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung. Für Gutachten beginnt die Frist mit deren Ablieferung zu laufen.
Ansprüche aus Mängeln des unbeweglichen Werkes verjähren innert 5 Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. des Werkteils zu laufen.
Mängel sind grundsätzlich innert 60 Tagen seit Entdeckung zu rügen. Plan- und Berechnungsmängel, die zu einem Mangel eines unbeweglichen Werks bzw. Werkteils führen, kann die SZU indessen während der ersten zwei Jahre nach dessen Abnahme jederzeit rügen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Mängel innert 60 Tagen nach der Entdeckung zu rügen.

14.3 Konventionalstrafe, Vertragsauflösung aus wichtigem Grund

Bei Verletzung von Pflichten und Auflagen gemäss Ziffer 8 und 13 hiervor schuldet der Auftragnehmende der SZU eine Konventionalstrafe. Diese beträgt 10% der gesamten Vergütung je Fall, mindestens CHF 3'000.00 und höchstens CHF 100'000.00 und entbindet den Auftragnehmenden nicht von der Einhaltung seiner Pflichten sowie der Auflagen gemäss Ziffer 8 und 13.
Die SZU ist berechtigt, im Falle eines Verstosses von Ziffer 8.2 hiervor den Zuschlag aufzuheben und den Vertrag aus wichtigem Grund umgehend aufzulösen.

14.4 Vorzeitige Beendigung

Art. 377 OR wird wegbedungen.
Die Parteien können aus wichtigen Gründen jederzeit entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten.
Das Vertragsverhältnis kann im Übrigen von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Die bis zur Vertragsauflösung vertragsgemäss erbrachten Leistungen werden der Beauftragten ohne Honorarzuschlag vergütet.
Erfolgt die Vertragsauflösung zur Unzeit, so ist die zurücktretende Vertragspartei verpflichtet, der anderen den nachgewiesenen Schaden (in keinem Fall jedoch den entgangenen Gewinn) ohne jeden Zuschlag zu ersetzen. Die Vertragsbeendigung infolge ausbleibender Kreditgenehmigungen und Freigaben durch das Parlament, den Bundesrat, kantonale Behörden oder eine andere Behörde sowie ausstehender Bewilligungen gilt nicht als unzeitig. Ebenfalls liegt keine Auflösung zur Unzeit vor, wenn der Auftragnehmende der SZU begründeten Anlass zur Auftragsauflösung gegeben hat, wenn die SZU einzelne Phasen oder Teilpha-sen nicht auslöst oder wenn ein Mitglied einer Planergemeinschaft ohne Zustimmung der SZU aus der Planergemeinschaft ausscheidet und wenn Schlüsselpersonen des Auftragnehmenden, deren Mitarbeit für das Projekt wesentlich ist, in ihrer Funktion ohne Zustimmung der SZU ersetzt werden.

15. Abtretungs- und Verpfändungsverbot

Die dem Auftragnehmenden zustehenden Forderungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der SZU weder abgetreten noch verpfändet werden.

16. Schriftlichkeit

Abschluss, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und der Vertragsbestandteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Unterzeichnung durch beide Parteien.

17. Anwendbares Recht

Auf den Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches materielles Recht (unter Ausschluss von Kollisionsrecht) anwendbar. Die Bestimmungen des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.4.1980, CISG) werden ausdrücklich wegbedungen.

18. Gerichtsstand

Ausschliesslich zuständig bei Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag sind die Gerichte in der Stadt Zürich Kreis 3, Schweiz.

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