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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkäufe der Sihltal Zürich Uetliberg Bahn SZU AG (nachfolgend SZU genannt). Sie regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen für die Beschaffung von Gütern (inkl. allfälliger Montage).
Wer der SZU ein Angebot einreicht (Lieferant), akzeptiert damit vorliegende Einkaufsbedingungen als alleingültige Vertragsgrundlage. Allgemeine Lieferbedingungen von Lieferanten gelten nur, soweit diese 
ausdrücklich durch die SZU schriftlich anerkannt werden.

2. Bestellung, Auftragsbestätigung

Bestellungen der SZU erfolgen in der Regel schriftlich. Die Bestellung ist vom Lieferanten unverzüglich zu bestätigen; bei Bestellvolumen < CHF 1'000.00 besteht die Bestätigungspflicht nur bei einer Abweichung gegenüber unserer Bestellung. Auf allen Korrespondenzen, Lieferscheinen und Fakturen sind Bestell- und Artikelnummern aufzuführen.

3. Weitervergabe an Dritte 

Der Beizug von Dritten für die Vertragserfüllung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der SZU. In seinen Verträgen mit Dritten übernimmt der Lieferant alle Bestimmungen des Vertrages, die zur Wahrung der Interessen der SZU erforderlich sind. Der Lieferant haftet uneingeschränkt für die vom Dritten bezogenen Teile. Art. 399 Abs. 2 OR wird ausdrücklich wegbedungen. 

4. Preise

Die angegebenen Preise verstehen sich, wo nicht speziell anders vermerkt, als Festpreise.

5. Materialbeistellung

Material, das die SZU zur Ausführung einer Bestellung liefert, bleibt immer deren Eigentum. Es ist als solches zu bezeichnen und auszuscheiden. Bearbeitungsabfälle, demontiertes oder überzähliges Material ist der SZU auf Verlangen zurückzugeben.
Stellt die SZU dem Lieferanten für die Vertragserfüllung Vorlagen oder Beistellleistungen zur Verfügung, so dürfen diese ausschliesslich zu diesem Zweck verwendet werden. Sie verbleiben im Eigentum der SZU, sind vom Lieferanten als solches zu bezeichnen, sorgfältig aufzubewahren und auf Verlagen zurückzugeben.

6. Übergabe und Montage

Die Übergabe der Güter erfolgt gegen Unterzeichnung des Lieferscheines am Erfüllungsort gemäss Ziff. 15. Bildet die Montage der Güter ebenfalls Gegenstand des Vertrags, gewährt die SZU dem Lieferanten den hierfür notwendigen Zugang zu ihren Räumlichkeiten. 
Die SZU prüft den Kaufgegenstand unverzüglich, spätestens innert 30 Tagen nach Ablieferung.

7. Liefertermine und Verzugsfolgen

Der vereinbarte Liefertermin ist einzuhalten. Der Lieferant kommt bei Nichteinhalten der vereinbarten Fristen und Termine (Verfalltagsgeschäfte) ohne weiteres in Verzug. Teilsendungen und vorzeitige Lieferungen sind nur mit ausdrücklichem Einverständnis der SZU zulässig. Voraussehbare Lieferverzögerungen sind der SZU unverzüglich und vor Verfall des Lieferdatums zur Kenntnis zu bringen. Bei Lieferverzug haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die SZU behält sich Ansprüche auf Schadenersatz ausdrücklich vor.

8. Versand, Verpackung

Ohne anderslautende Versandinstruktionen sind die Lieferungen franko Bestimmungsort zu spedieren. Der Lieferant ist für die sachgemässe und der Transportart entsprechende Verpackung verantwortlich. Verrechnete Leihverpackungen werden nicht bezahlt, jedoch franko retourniert. Für Transportschäden als Folge ungenügender oder ungeeigneter Verpackung haftet der Lieferant.

9. Rechnung, Zahlung

Rechnungen sind der SZU gemäss den einschlägigen Vorschriften zuzustellen. Die Zahlung erfolgt gemäss den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Geleistete Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf Beanstandungen. 
Die Vergütung deckt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die 
Verfügung abgedeckt sind insbesondere die Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, die Spesen, Lizenzgebühren sowie alle öffentlichen Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer).
Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erbringung der Leistung. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung separat ausgewiesen. Mangels anderer Abrede erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der korrekt ausgestellten Rechnung.

10. Gewährleistung, Frist

Der Lieferant gewährleistet der SZU volle Rechts- und Sachgewähr. Der Lieferant als Spezialist leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, dass er die zugesicherten Eigenschaften hat und den vorgeschriebenen Leistungen und Spezifikationen für den allgemeinen oder den dem Lieferanten bekanntgegebenen Verwendungszweck erfüllt. Der Gegenstand muss den einschlägigen Gesetzen, technischen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Datum der Annahme des Liefergegenstandes durch die SZU.
Arglistig verschwiegene Mängel können innert 10 Jahren ab Beginn der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Nach Behebung der gerügten Mängel beginnt die Gewährleistungsfrist für den instand gestellten Teil neu zu laufen. 
Während der Gewährleistungsfrist können Mängel jederzeit gerügt werden. Wird streitig, ob ein behaupteter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt, so liegt die Beweislast beim Lieferanten.

11. Urheberrecht, Unterlagen und Werkzeuge

Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen sowie alle, dem Lieferanten zur Verfügung gestellten, Unterlagen und Werkzeuge bleiben rechtlich geschütztes Eigentum der SZU. Ohne deren schriftliche Zustimmung dürfen diese Dritten in keiner Form zur Kenntnis gebracht oder zur Verfügung gestellt werden. Werkzeuge, welche durch die SZU finanziert wurden, bleiben immer in deren Eigentum und sind auf Verlangen kostenlos herauszugeben.

12. Abtretungs- und Verpfändungsverbot

Die dem Lieferanten zustehende Forderungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der SZU weder abgetreten noch verpfändet werden.

13. Kein Verzicht

Das Zuwarten oder Aufschieben der Geltendmachung von Ansprüchen oder die Nichtausübung oder nur teilweise Ausübung von Rechten einer Partei bedeutet keinen Verzicht auf diese oder künftige Ansprüche. 
Ein gültiger Verzicht bedarf der schriftlichen Erklärung durch die verzichtende Partei.

14. Schriftform

Abschluss, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und der Vertragsbestandteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Unterzeichnung durch beide Parteien, wobei eine elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist.

15. Erfüllung, Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der SZU. Auf den Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980, CISG) werden ausdrücklich wegbedungen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist CH-8000 Zürich

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