Zurück

Allgemeine Einkaufs-, Verkaufs- und Dienstleistungsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkäufe der Sihltal Zürich Uetliberg Bahn SZU AG (nachfolgend SZU genannt). Sie regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen für die Beschaffung von Gütern (inkl. allfälliger Montage). Wer der SZU ein Angebot einreicht (Lieferant), akzeptiert damit vorliegende Einkaufsbedingungen als alleingültige Vertragsgrundlage. Allgemeine Lieferbedingungen von Lieferanten gelten nur, soweit diese ausdrücklich durch die SZU schriftlich anerkannt werden.

2. Bestellung, Auftragsbestätigung

Bestellungen der SZU erfolgen in der Regel schriftlich. Die Bestellung ist vom Lieferanten unverzüglich zu bestätigen; bei Bestellvolumen < CHF 1'000.00 besteht die Bestätigungspflicht nur bei einer Abweichung gegenüber unserer Bestellung. Auf allen Korrespondenzen, Lieferscheinen und Fakturen sind Bestell- und Artikelnummern aufzuführen.

3. Weitervergabe an Dritte

Der Beizug von Dritten für die Vertragserfüllung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der SZU. In seinen Verträgen mit Dritten übernimmt der Lieferant alle Bestimmungen des Vertrages, die zur Wahrung der Interessen der SZU erforderlich sind. Der Lieferant haftet uneingeschränkt für die vom Dritten bezogenen Teile. Art. 399 Abs. 2 OR wird ausdrücklich wegbedungen.

4. Preise

Die angegebenen Preise verstehen sich, wo nicht speziell anders vermerkt als Festpreise.

5. Materialbeistellung

Material, das die SZU zur Ausführung einer Bestellung liefert, bleibt immer deren Eigentum. Es ist als solches zu bezeichnen und auszuscheiden. Bearbeitungsabfälle, demontiertes oder überzähliges Material ist der SZU auf Verlangen zurückzugeben. Stellt die SZU dem Lieferanten für die Vertragserfüllung Vorlagen oder Beistellleistungen zur Verfügung, so dürfen diese ausschliesslich zu diesem Zweck verwendet werden. Sie verbleiben im Eigentum der SZU, sind vom Lieferanten als solches zu bezeichnen, sorgfältig aufzubewahren und auf Verlagen zurückzugeben.

6. Übergabe und Montage

Die Übergabe der Güter erfolgt gegen Unterzeichnung des Lieferscheines am Erfüllungsort gemäss Ziff. 15. Bildet die Montage der Güter ebenfalls Gegenstand des Vertrags, gewährt die SZU dem Lieferanten den hierfür notwendigen Zugang zu ihren Räumlichkeiten. Die SZU prüft den Kaufgegenstand unverzüglich, spätestens innert 30 Tagen nach Ablieferung.

7. Liefertermine und Verzugsfolgen

Der vereinbarte Liefertermin ist einzuhalten. Der Lieferant kommt bei Nichteinhalten der vereinbarten Fristen und Termine (Verfalltagsgeschäfte) ohne weiteres in Verzug. Teilsendungen und vorzeitige Lieferungen sind nur mit ausdrücklichem Einverständnis der SZU zulässig. Voraussehbare Lieferverzögerungen sind der SZU unverzüglich und vor Verfall des Lieferdatums zur Kenntnis zu bringen. Bei Lieferverzug haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die SZU behält sich Ansprüche auf Schadenersatz ausdrücklich vor.

8. Versand, Verpackung

Ohne anderslautende Versandinstruktionen sind die Lieferungen franko Bestimmungsort zu spedieren. Der Lieferant ist für die sachgemässe und der Transportart entsprechende Verpackung verantwortlich. Verrechnete Leihverpackungen werden nicht bezahlt, jedoch franko retourniert. Für Transportschäden als Folge ungenügender oder ungeeigneter Verpackung haftet der Lieferant.

9. Rechnung, Zahlung

Rechnungen sind der SZU gemäss den einschlägigen Vorschriften zuzustellen. Die Zahlung erfolgt gemäss den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Geleistete Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf Beanstandungen. Die Vergütung deckt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Verfügung abgedeckt sind insbesondere die Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, die Spesen, Lizenzgebühren sowie alle öffentlichen Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer). Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erbringung der Leistung. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung separat ausgewiesen. Mangels anderer Abrede erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der korrekt ausgestellten Rechnung.

10. Gewährleistung, Frist

Der Lieferant gewährleistet der SZU volle Rechts- und Sachgewähr. Der Lieferant als Spezialist leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, dass er die zugesicherten Eigenschaften hat und den vorgeschriebenen Leistungen und Spezifikationen für den allgemeinen oder den dem Lieferanten bekanntgegebenen Verwendungszweck erfüllt. Der Gegenstand muss den einschlägigen Gesetzen, technischen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Datum der Annahme des Liefergegenstandes durch die SZU. Arglistig verschwiegene Mängel können innert 10 Jahren ab Beginn der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Nach Behebung der gerügten Mängel beginnt die Gewährleistungsfrist für den instand gestellten Teil neu zu laufen. Während der Gewährleistungsfrist können Mängel jederzeit gerügt werden. Wird streitig, ob ein behaupteter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt, so liegt die Beweislast beim Lieferanten.

11. Urheberrecht, Unterlagen und Werkzeuge

Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen sowie alle, dem Lieferanten zur Verfügung gestellten, Unterlagen und Werkzeuge bleiben rechtlich geschütztes Eigentum der SZU. Ohne deren schriftliche Zustimmung dürfen diese Dritten in keiner Form zur Kenntnis gebracht oder zur Verfügung gestellt werden. Werkzeuge, welche durch die SZU finanziert wurden, bleiben immer in deren Eigentum und sind auf Verlangen kostenlos herauszugeben.

12. Abtretungs- und Verpfändungsverbot

Die dem Lieferanten zustehende Forderungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der SZU weder abgetreten noch verpfändet werden.

13. Kein Verzicht

Das Zuwarten oder Aufschieben der Geltendmachung von Ansprüchen oder die Nichtausübung oder nur teilweise Ausübung von Rechten einer Partei bedeutet keinen Verzicht auf diese oder künftige Ansprüche. Ein gültiger Verzicht bedarf der schriftlichen Erklärung durch die verzichtende Partei.

14. Schriftform

Abschluss, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und der Vertragsbestandteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Unterzeichnung durch beide Parteien, wobei eine elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist.

15. Erfüllung, Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der SZU. Auf den Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980, CISG) werden ausdrücklich wegbedungen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist CH-8000 Zürich.

 

Allgemeine Verkaufs- und Dienstleistungsbedingungen

1. Allgemeines

Diese allgemeinen Verkaufs- und Dienstleistungsbedingungen gelten für alle Verkäufe sowie spezialisierten Dienstleistungen insbesondere im Bereich der Reparatur- und Instandstellung von Material und Einrichtungen und Anlagen der Sihltal Zürich Uetliberg Bahn SZU AG (nachfolgend SZU genannt). Sie regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen für den Verkauf von Gütern (inkl. allfälliger Montage) sowie der erbrachten Dienstleistungen. Wer ein Angebot der SZU einholt (Kunde), akzeptiert damit vorliegende Verkaufs- und Dienstleistungsbedingungen als alleingültige Vertragsgrundlage. Abweichende und zusätzliche Bestimmungen gelten nur, soweit diese ausdrücklich durch die SZU schriftlich anerkannt werden.

2. Offerte

Offerten der SZU sind, während der von der SZU genannten Frist oder, wenn die Offerte keine Frist enthält, während 3 Monaten verbindlich.

3. Preise

Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken netto, d.h. exklusiv allfällig geschuldeter MwSt. Die Preise sind Abholpreise. Eine allfällige Lieferung und/oder Montage der Güter sowie die Verpackung werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

4. Übergabe und Montage

Die Übergabe der Güter erfolgt gegen Unterzeichnung des Lieferscheines. Bildet die Montage der Güter ebenfalls Gegenstand des Vertrags, gewährt der Kunde der SZU den hierfür notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten.

5. Lieferfristen für Lieferungen und Leistungen

Die in der Offerte angegebenen Lieferfristen verstehen sich ab Erhalt der Bestellung. Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Termine – solche Termine verlängern sich:

  • wenn Angaben, welche die SZU zur Ausführung des Auftrages benötigt, nicht rechtzeitig eingehen,
  • wenn die Verfügbarkeit des bestellten Objektes nicht rechtzeitig erfolgt,
  • wenn Hindernisse auftreten, welche ausserhalb der Verantwortung der SZU liegen, wie Naturereignisse, Krieg, Streik, behördliche Verfügungen.

Befindet sich die SZU mit der Lieferung/Leistung in verschuldetem Verzug, hat der Kunde der SZU eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung zu gewähren. Wird die Nachfrist nicht eingehalten und ist eine weitere Verzögerung für den Kunden unzumutbar, darf er, sofern er es innert 3 Arbeitstagen nach Ablauf der Nachfrist mitteilt, die Aufhebung des Vertrages erklären. Schadenersatzforderungen für verspätete Lieferungen können nur gemacht werden, wenn die Vertragsstrafe vereinbart wurde und wenn die SZU den Verzug nachweislich zu vertreten hat. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bei deren Ablauf die Lieferung im Werk fertig und entsprechend der getroffenen Vereinbarung zum Versand/Abholung/Abnahme bereitgestellt ist.

6. Gefahrenübergang

Bei Lieferungen gehen Nutzen und Gefahr spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk an den Kunden über, selbst wenn die Lieferung franko erfolgt. Bei erbrachten Leistungen hat die Abnahme innerhalb von 3 Arbeitstagen nach erfolgter Fertigstellung und Meldung an den Kunden zu erfolgen. Nach erfolgter Abnahme oder bei nicht erfolgter Abnahme innert dieser Frist gehen Nutzen und Gefahr mit dem Ablauf der Abnahmefrist an den Kunden über. Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, welche die SZU nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunde über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.

7. Mängelrüge

Der Kunde hat die Lieferung sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Schäden zu prüfen und ggf. eine Tatbestandsaufnahme durch den Spediteur erstellen zu lassen. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Leistungen sowie erkennbarer Mängel kann die SZU nur berücksichtigen, wenn sie spätestens 10 Tage nach Erhalt der Sendung vorgebracht werden. Verdeckte Mängel hat der Kunde sofort nach deren Feststellung zu rügen.

8. Gewährleistung

Die SZU steht dafür ein, dass die Produkte und Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften erfüllen und für den bei Vertragsabschluss schriftlich benannten Verwendungszweck geeignet sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf unsachgemässe Behandlung, auf Eingriffe des Kunden oder Dritter, auf übermässige Beanspruchung oder auf natürlichen Verschleiss zurückzuführen sind. Wegen eines unerheblichen Mangels kann der Kunde keine Ansprüche geltend machen. Unerheblich sind Mängel namentlich, wenn sie die Verwendung von Produkten und Dienstleistungen nicht beeinträchtigen. Bei Mängeln hat der Kunde der SZU eine angemessene Nachfrist zur Behebung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu gewähren. Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen 24 Monate nach Lieferung ab Werk. Für Werk-, Service- und Reparaturleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate nach deren Abnahme bzw. Erbringung, wenn keine Abnahme vereinbart worden ist oder diese sich verzögert aus Gründen, die die SZU nicht zu vertreten hat. Die Gewährleistungsfrist wird mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen oder verlängert.

9. Zahlung

Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an in Verzug und ist verpflichtet, einen Verzugszins zu entrichten. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich die SZU vor. Die SZU behält sich vor, bei einem Zahlungsverzug alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort zu stellen.

10. Eigentumsvorbehalt

Bis zum Erhalt der vollständigen, vertraglich vereinbarten Zahlungen bleibt die SZU alleinige Eigentümerin der Güter. Die SZU ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung der SZU nicht zulässig. Der Kunde ist verpflichtet bei Massnahmen mitzuwirken, die zum Schutze des Eigentums der SZU erforderlich sind.

11. Zeichnungen und Unterlagen

An allen Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen der SZU behält sich die SZU das alleinige Eigentums- und Urheberrecht vor. Solche Belege werden dem Kunden persönlich anvertraut und dürfen ohne schriftliche Zustimmung der SZU weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Sie sind der SZU auf erstes Verlangen zurückzugeben.

12. Haftung

Jegliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche werden, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich wegbedungen. Insbesondere haftet die SZU nicht für direkte und indirekte Folgeschäden, die durch den Kunden erlitten werden.

13. Verjährung

Sämtliche Ansprüche des Käufers – egal aus welchem Rechtsgrund – verjähren in innert zwei Jahren nach Lieferung bzw. Erbringung der Leistung

14. Gerichtsstand

Es ist ausschliesslich materielles Schweizer Recht anwendbar. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980, CISG) werden ausdrücklich wegbedungen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist CH-8000 Zürich.